Umsatzsteuersenkung ab 1. Juli 2026: Was österreichische Händler wissen müssen

Inhaltsverzeichnis

Das Wichtigste in Kürze

  • Ab 1. Juli 2026 gilt für bestimmte Grundnahrungsmittel ein neuer USt-Satz von 4,9 % (statt bisher 10 %).
  • Betroffen: Mehl, Brot, Reis, Nudeln, Salz, Milch, Butter, Joghurt, Eier sowie bestimmte Obst- und Gemüsesorten.
  • Nicht betroffen: Gastronomie/Catering sowie Mischprodukte (z. B. Wurstsemmel, Kakaogetränke).

Um österreichische Haushalte zu entlasten, hat die österreichische Bundesregierung eine dauerhafte Senkung der Umsatzsteuer auf ausgewählte Grundnahrungsmittel des täglichen Bedarfs beschlossen. Der neue Satz von 4,9 % gilt ab 1. Juli 2026 und betrifft somit alle Einzelhändler, die diese Produkte verkaufen. Dieser Artikel erklärt, welche Produkte betroffen sind und was es zu beachten gilt.

Welche Produkte fallen unter den neuen Steuersatz von 4,9 %?

Produktgruppe

Beispiele

Mehl & Getreidemehl

Weizenmehl, Roggenmehl, Dinkelmehl (rein, nicht verarbeitet)

Brot & Backwaren

Vollkornbrot, Weißbrot, Toastbrot (ohne Füllung/Belag)

Reis

Langkorn-, Rundkorn-, Parboiled-Reis

Nudeln / Teigwaren

Bestimmte Sorten

Speisesalz

Tafel- und Meersalz

Trinkmilch & Rahm

Vollmilch, Halbfettmilch, Magermilch

Butter

Frisch- und Sauerrahmbutter

Joghurt & Sauermilch

Natur-Joghurt, Buttermilch, Kefir

Eier

Hühnereier (alle Haltungsformen)

Obst & Gemüse

Frisches, unverarbeitetes Obst und Gemüse

Eine detaillierte Liste der begünstigten Produkte finden Sie hier.

Was fällt nicht unter die Steuersenkung?

Folgende Verkäufe sind ausdrücklich ausgenommen:

Gastronomie und Catering

Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen – also der Verzehr vor Ort oder mitgelieferte Speisen – bleiben bei den bisherigen Umsatzsteuersätzen. Ein Supermarkt, der dieselbe Milch verkauft wie ein Café, wird also anders besteuert.

Mischprodukte

Wird ein Grundnahrungsmittel gemeinsam mit einem Lebensmittel geliefert, das einem anderen USt-Satz unterliegt, gilt das gesamte Produkt weiter mit 10 %. Das betrifft z. B.:

  • Wurstsemmel (Brot + Wurst = gemischte Lieferung → 10 %)
  • Kakaogetränk auf Milchbasis mit Zucker (→ 10 %)
  • Müslimischungen mit zuckerhaltigen Zutaten (→ 10 %, je nach Einreihung)

Wichtig: Eine saubere Produktabgrenzung im Kassensystem ist kein “Nice to have”. Sie ist steuerrechtlich verpflichtend und schützt Sie vor Fehlklassifikationen und Nachzahlungen bei einer Betriebsprüfung.

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Die entsprechenden Anpassungen in Ihrem Kassensystem sind unerlässlich und müssen bis zum Inkrafttreten der Umsatzsteueränderung hinterlegt sein. Dies stellt viele Kassensysteme vor Herausforderungen. So benötigen beispielsweise ältere Systeme aufwendige Updates.

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Hinweis: Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine steuerliche Beratung. Die Angaben basieren auf dem Stand von Juni 2026. Bei konkreten Fragen zur Einordnung Ihrer Produkte oder zur buchhalterischen Umsetzung empfehlen wir die Konsultation eines Steuerberaters.

Fragen und Antworten zu diesem Beitrag

Der neue Satz gilt ab 1. Juli 2026 in Österreich. Bis einschließlich 30. Juni 2026 bleibt der Satz von 10 % in Kraft.

Mehl, Brot, Reis, bestimmte Nudeln, Speisesalz, Trinkmilch, Butter, Joghurt, Eier sowie frisches Obst und Gemüse gemäß der offiziellen KN-Liste.

Nein. Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen (z. B. Café, Restaurant, Catering) sind ausdrücklich ausgenommen und bleiben bei den bisherigen Steuersätzen.

Dann gilt weiterhin 10 %. Sobald ein nicht begünstigtes Lebensmittel einheitlich mit einem Grundnahrungsmittel geliefert wird – selbst als untergeordnete Nebenleistung – greift der günstigere Satz nicht.

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